Mieter können Wohnung teilweise auch ohne Angabe von Gründen kündigen
Nahezu jeder Mieter wird einmal im Leben mit der Tatsache konfronitert, dass die Kündigung des Mietvertrages der aktuellen Wohnung unausweichlich scheint. In der Regel lockt eine Traumwohnung mit einem unschlagbaren Preis, die dafür sorgt, ein bestehendes Mietverhältnis beenden zu wollen. Viele Mieter wissen jedoch nicht, dass es keinesweigs nötig ist, den Grund für den angestrebten Wohnungswechsel beim Vermieter anzugeben. Ausnahmen stellen hier die außerordentlichen Kündigungen dar.
Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland weist ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer „normalen“ Kündigung keine rechtliche Grundlage besteht, den Grund für einen Wohnungswechsel offen zu legen. Dies befreit den Mieter jedoch nicht von der Pflicht, die Wohnung in jedem Falle schriftlich zu kündigen und die festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, in welchem Fall es sich um eine außerordentliche Kündigung handelt, welche die Grundlage eines sofortigen Kündigungsrechtes einräumt. Als „außerordentlich“ wird eine Kündigung dann angesehen, wenn die angemietete Wohnung beispielsweise nicht bewohnbar ist bzw. der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnfläche nicht möglich ist. Mängel in Bezug auf Sanierungsmaßnahmen sind hier die Gründe, die die Grundlage für eine sofortige Kündigung bilden können.
Eine außerordentliche Kündigung gehört daher, sofern sachkundig begründet, immer zu den Grundrechten des Mieters und schützt diesen vor weiteren Unannehmlichkeiten.